Segelflugzentrum Ottengrüner Heide e.V. angeschlossen dem Luftsportverband Bayern e.V. (LVB) im Deutscher Aero-Club e.V. (DAeC) §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen "Segelflugzentrum Ottengrüner Heide e.V.", eine Traditionsgemeinschaftdes Aeroclub Selb/Rehau e.V. und des Aeroclub Helmbrechts e.V., und ist dem "LuftsportverbandBayern e.V." im "Deutscher Aero-Club e.V." angeschlossen.Der Verein hat seinen Sitz auf dem Sonderlandeplatz Ottengrüner Heide, 95233 Helmbrechts,Ottengrüner Heide 1, und ist in das Vereinsregister des Registergerichts Hof unter VR 670eingetragen.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Ziel und Zweck des Vereins a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.b) Der Verein schließt nach Maßgabe der bestehenden Gesetze auf gemeinnütziger Grundlage unterAusschluss jeder politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerblichen BetätigungLuftsportinteressenten zusammen.c) Zu seinen Aufgaben gehören neben der Förderung des Luftsports in Sonderheit die Pflege desLuftsports sowie die Fürsorge für die Jugend durch entsprechende theoretische und praktischeAusbildung.d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung zum verantwortlichenLuftfahrzeugführer mit allen damit in Zusammenhang stehenden Fertigkeiten sowie dieErmöglichung flugsportlicher Übungen und Leistungen insbesondere des Segelfluges.e) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.g) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus:a) ordentlichen Mitgliedernb) außerordentlichen Mitgliedernc) Ehrenmitgliedern
§4 Erwerb der Mitgliedschaft a) Ordentliche Mitglieder können nur Personen werden, die sich praktisch im Sinne des §2 betätigen.b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Zweck und die Ziele des Vereins fördern.c) Personen, die sich besonders um den Verein verdient machen, können zu Ehrenmitgliedernernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitgliederhaben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.d) Durch die Aufnahme in den Verein werden die Mitglieder gleichzeitig Mitglieder des"Luftsportverband Bayern e.V." und des "Deutscher Aero-Club e.V.".e) Anträge um Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahmeentscheidet. Bei Ablehnung ist Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.f) Der Tag der Beitrittserklärung gilt als Aufnahmetag. §5 Ende der Mitgliedschaft Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt durch:a) Austrittserklärungb) Auflösung des Vereins oder durch Tod des Mitgliedsc) Eintritt der Liquidation des Vereinsd) AusschlussBei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus demMitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen istgrundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen bleibthiervon unberührt.
§6 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und mit sofortiger Wirkung zulässig. §7 Ausschluß Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es:a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins, des LVB oder des DAeC schädigt, gegen dieSatzungen oder Bestimmungen des Vereins, des LVB oder des DAeC, oder gegen die Beschlüsseoder Anordnungen seiner Verwaltungsstellen schuldhaft verstößt.b) trotz dreimaliger Mahnung, zuletzt mittels eingeschriebenen Briefes, seine fälligen Zahlungen nichtgeleistet hat.Den Ausschließungsbeschluss teilt der Vorstand dem auszuschließenden Mitglied in einemeingeschriebenen Brief mit. Der Rechtsweg über den Grund des Ausschlusses ist unzulässig. Gegenden Beschluss ist innerhalb 4 Wochen schriftlich Berufung an den Vorstand möglich.Der Ausschluss eines Mitgliedes muss in der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 derabgegebenen Stimmen bestätigt werden.Der Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft hat vorläufige Gültigkeit bis zur Entscheidung durchdie Mitgliederversammlung.
§8 Beitrag, Gebühren Jedes Mitglied (außer Ehrenmitgliedern) hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit vonder Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Gebühren werden in einer Gebührenordnung geregelt,die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. §9 Organe des Vereins a) der Vorstand b) erweiterter Vorstand c) die Mitgliederversammlung §10 Vorstand Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht ausa) dem Präsidenten,b) dem 1. Vorsitzenden,c) dem 2. Vorsitzenden undd) dem Schatzmeister.Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.Die Vorstandsmitglieder haben Alleinvertretungsbefugnis bei Rechtsgeschäften, derenGegenstandswert 15.000,00 € nicht übersteigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem höherenGegenstandswert sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
§11 Rechtsgeschäfte Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26Absatz 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigenVerfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahmeeines Kredits von mehr als 40.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. §12 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus:a) Schriftführerb) Jugendleiterc) Sportleiterd) Ausbildungsleitere) WerkstattleiterDer erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausbildungsleiter und derWerkstattleiter werden aufgrund Ihrer Aufgaben vom Vorstand bestimmt und auch entlastet.
§13 Aufwandsentschädigung
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand/erweiterte Vorstand kannsich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStGgewähren.
§14 Sachbearbeiter Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, für bestimmte Arbeitsgebiete besondere Sachbearbeitereinzusetzen.
§15 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmalim Jahr zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorherschriftlich an jedes Mitglied. Bei einer notwendigen außerordentlichen Mitgliederversammlung wird dieEinladungsfrist auf 8 Tage verkürzt. Die Form der Berufung bleibt unverändert.Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt gegebenenfallsEntlastung. Sie berät und beschließt über Punkte der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung, überAnträge, die bis spätestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand gestellt werden müssen, sowieüber das Arbeitsprogramm des kommenden Jahres.Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vomVersammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. §16 Abstimmungen Jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 14 Lebensjahr hat in der Mitgliederversammlung eineStimme.Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen:a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandesb) Festlegung der Beiträge und Gebührenc) sonstige BeschlüsseSatzungsänderungen, Mitgliedsausschlüsse und Abberufung des Vorstandes bedürfen der 2/3Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.Kommt dies nicht zustande, beschließt eine weitere Versammlung, die frühestens 4 Wochen späterstattfindet, mit den anwesenden Mitgliedern. Der Auflösungsbeschluss muss in beidenVersammlungen mit 90% Mehrheit gefasst werden.Wenn ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer geheime Wahl fordert, so muss demstattgegeben werden.
§17 Kassenprüfung Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer, welche nicht dem Vorstandangehören dürfen, überwachen die Kassenführung des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestenseinmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§18 Vermögen Das Gesamtvermögen des Vereins verfällt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigender Zweckean den Luftsportverband Bayern e. V. , Prinzregentenstr. 120, 81677 München zur weiteren Förderung des Luftsports. Der Luftsportverband Bayern e. V. hat das ihm zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.Bei Auflösung des Vereins ist die Rückerstattung von Vermögenswerten an Einzelpersonen bis zurHöhe der eingebrachten Werte statthaft.
§19 Gewinne Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederdürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigenZuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. §20 Gültigkeit Diese Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 08.04.2017 in Kraft.
≡Startseite ♦ Aktuelles ♦ Flugplatz ♦ Fliegen ♦ Sport ♦ Verein ♦ Impressum
© 2017, SFZ Ottengrüner Heide e. V.
Ottengrüner Heide 1 ♦ 95233 Helmbrechts